Allgemeine Geschäftsbedingungen
Brandboxx Salzburg GmbH
1. Anmeldung
Die Anmeldung ist für den Aussteller ein verbindliches und unwiderrufliches Angebot. Ergänzungen und Abänderungen im Anmeldeformular und in den Geschäftsbedingungen sind unwirksam. Mit der Abgabe der Anmeldung werden vom Aussteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollinhaltlich anerkannt. Diese AGB gelten sinngemäß auch für alle anderen Leistungen und Zusatzaufträge wie z.B. Auf- und Abbau des Messestandes, Miete der Messeausstattung, Bereitstellung von Strom, Wasser und sonstigen Einrichtungen.
2. Platzzuteilung
Mit dem Eingang (Post, Fax, E-Mail usw.) der Anmeldung beim Veranstalter ist der Aussteller zur Teilnahme an der Messe bzw. Veranstaltung verpflichtet. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, das Anbot anzunehmen. Die Berücksichtigung einer Anmeldung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ausstellungsflächen. Die Abgabe des Anmeldeformulars bedeutet noch nicht die Garantie auf Zuteilung eines Ausstellungsplatzes. Die Vergabe der Ausstellungsflächen erfolgt allein durch den Veranstalter und entsprechend einer Produktgruppengliederung. Die Zulassung und damit die Annahme des Anbotes erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Standbestätigung. Der Veranstalter kann daher den Platzwünschen (Schauraum / Ausstellungsfläche in der Halle) nur bedingt Rechnung tragen.
3. Standmiete
Es gelten die jeweils auf dem Anmeldeformular angeführten Mietpreise für die Dauer der Veranstaltung. Jeder begonnene Quadratmeter wird voll verrechnet. Alle Mietpreise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer und sonstigen Gebühren.
4. Storno der Anmeldung
-
- Bei Stornierung der Anmeldung hat der Aussteller an den Veranstalter folgende Stornogebühren zu bezahlen: Bis zum offiziellen Anmeldeschluss (siehe Vorderseite) 40 % der vereinbarten Standmiete, nach dem offiziellen Anmeldeschluss 100 % der vereinbarten Standmiete jeweils zuzüglich Organisationspauschale pauschale, Steuern, Abgaben und sonstiger Nebenkosten. Die Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz unabhängig von einem Verschulden zu bezahlen, wobei der Aussteller auf eine Minderung des Schadenersatzanspruches, insbesondere auf das richterliche Mäßigungsrecht aus welchen Gründen immer, auch aus dem Titel der Vorteilsausgleichung verzichtet. Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühren auch zu bezahlen sind, sollte es dem Veranstalter gelingen, den Messestand an einen Dritten zu vermieten bzw. zu verkaufen. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes, welcher über die vereinbarten Stornogebühren hinausgeht, bleibt davon unberührt.
-
- Der Veranstalter behält sich vor aus schwerwiegenden Gründen die Veranstaltung abzusagen, zeitlich zu verkürzen oder, falls behördliche Anordnungen bzw. andere zwingende Umstände es erfordern, die zur Verfügung gestellte Fläche zu verlegen bzw. zu beschränken. Hieraus ergibt sich für den Aussteller kein Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Aussteller kann aus vorgenannten Gründen dem Veranstalter gegenüber keine Schadenersatzansprüche stellen.
-
- Sollte aus organisatorischen Gründen das Messeprojekt vom Veranstalter nicht durchgeführt werden, wird dies 8 Wochen vor Messebeginn bekannt gegeben und die Anmeldung des Ausstellers kostenfrei storniert. Der Aussteller kann in diesem Fall (trotz übermittelter Teilnahme-bzw. Standbestätigung) dem Veranstalter gegenüber keine wie immer gearteten Kosten und Schadenersatzansprüche stellen.
-
- Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik oder politischer Ereignisse nicht durchgeführt werden, sind Schadenersatzansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter welcher Art auch immer ausgeschlossen. Von der Nichtdurchführung der Messe hat der Veranstalter den Aussteller unverzüglich zu verständigen.
5. Zahlungsbedingungen und Rechnungslegung
Die Mietrechnung inkl. der Betriebskosten- und Organisationspauschale ist bis spätestens 5 Wochen vor Beginn der Veranstaltung ohne jeden Abzug fällig. Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen sind sofort fällig. Die termingerechte Zahlung der Rechnung ist Voraussetzung für die Übergabe des zugewiesenen Standes. Ist der Rechnungsbetrag nicht bis zum Fälligkeitstag beim Veranstalter eingelangt, steht es diesem ohne weitere Ankündigung frei, über den zugewiesenen Stand frei zu verfügen. In diesem Fall kommt Punkt 4. der AGB zur Anwendung. Der Aussteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen welcher Art auch immer die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen. Alle Leistungen werden mit 20 % MwSt. verrechnet.
Von den Gesamtkosten inkl. Mehrwertsteuer werden 1 % Vertragsgebühr berechnet. Sollte die Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, sind wir gezwungen, die laufenden Zinsen, sowie etwaige anfallende Rechtshilfekosten (Anwaltskosten) in Rechnung zu stellen. Die Miet- und Betriebskosten umfassen die Ausstellungsdauer sowie die vom Veranstalter bekannt gegebenen An- und Abreisetage. Wenn die Rechnungslegung nicht an den Aussteller/Vertragspartner erfolgen soll, sondern an eine andere Firma (Lieferant – Erzeuger) bleibt bei Uneinbringlichkeit des Rechnungsbetrages der Aussteller/Vertragspartner haftbar. Wird die Rechnung auf Wunsch des Ausstellers umgeschrieben, muss die gesetzl. Vertragsgebühr von 1 % des Gesamtbetrages + MwSt. nochmals verrechnet werden.
6. Widerruf der Platzzuteilung
Der Veranstalter ist berechtigt, die erfolgte Platzzuteilung zu widerrufen, wenn:
-
- Der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt,
-
- In der Zwischenzeit ein Insolvenzverfahren, ein außergerichtliches Ausgleichsverfahren oder eine Liquidation gegen den Aussteller erfolgt oder bevorsteht,
-
- Noch offenstehende Forderungen aus vorangegangen Messen vorliegen, oder
-
- Die Exponate dem Messethema nicht oder nicht mehr entsprechen. In diesen Fällen kommt der Punkt 4. sinngemäß zur Anwendung, auch wenn nur einer der obengenannten Punkte vorliegt.
7. Ausstattung der Ausstellungsräume bzw. Ausstellungsflächen
Schauräume / Raumausstattung
-
- 2 Tische, 8 Stühle, Kleiderstangen und/oder Fächer nach Bedarf. Die Übergabe der Schlüssel für Ihren angemieteten Schauraum erfolgt bei der Information im Hause gegen Hinterlegung einer Sicherstellung von Euro 40,- und gegen Vorlage eines Lichtbildausweises.
Ausstellungshallen / Ausstattung
-
- bis 30 m2: 1 Tisch, 4 Stühle, Kleiderstangen und/oder Fächer nach Bedarf.
-
- bis 50 m2: 2 Tische, 8 Stühle, Kleiderstangen und/oder Fächer nach Bedarf.
-
- Die offizielle Standbauhöhe beträgt 2 m für Fachmessen (2,5 m für Publikumsmessen). Darüber hinausragende Aufbauten bzw. Werbeträger dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters montiert werden. Alle Ausstellungsstände und Schauräume sind mit einer ausreichenden Allgemeinbeleuchtung ausgestattet. Weitere vom Aussteller selbst oder über ein Elektrounternehmen angebrachte Zusatzbeleuchtungen müssen rechtzeitig vor der Veranstaltung dem Veranstalter bekannt gegeben werden und es muss eine Abnahme der Installation durch ein konzessioniertes Elektrounternehmen des Veranstalters erfolgen (Überprüfung der verfügbaren Anschlusswerte). Diese Arbeiten werden dem Aussteller separat in Rechnung gestellt. Der sich aus der Zusatzbeleuchtung ergebende Mehrstromverbrauch sowie die eventuell notwendige Anbringung eines Zählers werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Die Einrichtungsgegenstände sowie Ausstellungs- und Schauraumböden, Wände, Fenster- u. Schauraumfenstergläser werden bei Bezug in gereinigtem Zustand übergeben. Sollten bei Rückgabe des Standes oder Schauraumes Verschmutzungen oder Beschädigungen festgestellt werden, werden die Wiederinstandsetzungskosten bzw. Reinigungskosten dem Aussteller in Rechnung gestellt. (Bitte besonders beachten, dass angebrachte Werbekleber rückstandsfrei und ohne Beschädigung der Lackierung entfernt werden.) Das Anbringen von Werbung (Poster, Transparente, etc.) außerhalb des Standes ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters erlaubt und kostenpflichtig. Bei Bestellungen von Mietmobiliar ab 7 Tage vor Messebeginn, erfolgt ein Preiszuschlag von 25 %.
8. Aufbau, Abbau und Gestaltung der Stände
Vom Aussteller ins Messeobjekt eingebrachte Ausstattungen bzw. Standaufbauten müssen den allgemeinen in Österreich geltenden sicherheits- bzw. feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen z. B: Standfestigkeit der Stände, Sicherheit von abgehängten Elementen, textile Materialien sowie Dekoelemente müssen nachweislich die Qualität der Brandschutzklasse B-s1, d0 und C-s1, d0 (schwerbrennbar, schwachqualmend, nichttropfend) aufweisen. Gänge und Allgemeinflächen müssen unbedingt freigehalten werden; d. h. es dürfen keine Bauteile in die Gänge hineinragen bzw. keine Exponate in den Gängen aufgestellt werden. Erfolgt der Standbau durch den Veranstalter, ist auf PVC-Beschichteten Wänden, das Nageln, Bohren und Kleben untersagt. Beschädigungen werden zum Neupreis in Rechnung gestellt. Die gestrichenen Wände dürfen tapeziert werden, mit der Auflage, dass die Tapeten unmittelbar nach der Veranstaltung vom Aussteller zu entfernen sind. Sollten die Tapeten nicht entfernt werden, so wird diese Arbeit vom Veranstalter durchgeführt und dem Aussteller in Rechnung gestellt. Bei Beschädigungen wird der Neupreis verrechnet.
Die Auf- und Abbauzeiten lt. Ausstellerinformation sind genauestens einzuhalten. Ist die gemietete Fläche am Aufbautag nicht belegt oder erfolgt keine Benachrichtigung einer späteren Anreise, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Verständigung über die Fläche anderweitig zu verfügen, wobei jedoch die gesamte Standmiete zu bezahlen ist. Die Aufbauarbeiten müssen zu dem vom Veranstalter bekannt gegebenen Zeitpunkt beendet sein. Eine Überschreitung der Auf-/Abbauzeit ist ausgeschlossen. Für den Fall der Überschreitung der Auf-/Abbauzeit werden Schadenersatzansprüche welcher Art auch immer ausgeschlossen.
Bei Überschreitung der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchführen zu lassen. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden, hat der Aussteller dem Veranstalter zu ersetzen.
9. Messezeiten
Der Aussteller verpflichtet sich, den Schauraum bzw. Messestand bis spätestens 2 Stunden vor Messebeginn zu beziehen und diesen während der gesamten Ausstellungsdauer – insbesondere auch am letzten Messetag – bis zum Messeschluss um 17.00 Uhr, bzw. entsprechend der Öffnungszeiten der jeweiligen Messe, besetzt zu halten. Bei Nichtbeachtung wird vom Veranstalter eine Konventionalstrafe in der Höhe von Euro 1.000,- in Rechnung gestellt.
10. Haftung und Schadenersatz / Messeversicherung
Lt. Versicherungsgesetz sind alle mit dem Gebäude nicht fix verbundenen Gegenstände (wie vom Aussteller eingebrachte und zurückgelassene Ausstellungsgüter und Standausrüstungsgegenstände) weder gegen – durch wen auch immer verursachte – Feuer- oder Wasserschäden, noch gegen Diebstahl und Beschädigung vom Veranstalter versichert. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller eingebrachten bzw. zurückgelassenen Ausstellungsgüter und Standausrüstungsgegenstände. Der Veranstalter ist zum Abschluss irgendwelcher Versicherungen nicht verpflichtet. Die Standmiete enthält keine Versicherung für die in den Messestand eingebrachten Gegenstände, den Messestand und alle sonstigen Messeausrüstungsgegenstände.
Wird mit dem Veranstalter oder einem Versicherungsunternehmen eine Versicherung abgeschlossen, gelten die anlässlich des Versicherungsabschlusses gesondert schriftlich getroffenen Bedingungen. Es ist empfehlenswert die mit der Versicherungsgesellschaft vereinbarten Sonderkonditionen einer Versicherungspolice – um etwaige Risiken auszuschließen – in Anspruch zu nehmen. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die von Ausstellern, ihren Angestellten oder Beauftragten auf dem Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Die Aussteller haften ihrerseits für etwaige Schäden, die durch sie, ihre Angestellten, ihre Beauftragten oder durch ihre Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Der Veranstalter ist klag- und schadlos zu halten.
In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sind außerhalb der Messeöffnungszeiten (insbesondere nachts) vom Messestand zu entfernen und vom Aussteller selbst auf eigenes Risiko zu verwahren. Der Veranstalter nimmt für den Aussteller bestimmte Sendungen nicht in Empfang und haftet nicht für eventuelle Verluste, für unrichtige oder verspätete Zustellung. Der Messespediteur lagert auf Kosten und Risiko des Ausstellers Ausstellungs- und Verpackungsgut ein. Das übernachten in den Hallen und im Freigelände ist verboten. Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Ausstellung dem Aussteller selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus welchem Grund auch immer entstehen.
Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen Gewinn. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch den Veranstalter oder dessen vertretungsbefugte Bedienstete vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Es obliegt dem Geschädigten, diese Voraussetzungen zu beweisen. Etwaige Ansprüche des Ausstellers sind sofort schriftlich dem Veranstalter zu melden, widrigenfalls sie als verwirkt gelten. Für fehlerhafte Einschaltungen oder Eintragungen im offiziellen Messekatalog und/oder anderen Messedrucksorten wird keinerlei Haftung übernommen (Druckfehler, Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung, etc.)
11. Werbung des Ausstellers am Veranstaltungsort
Transparente, Firmenschilder, Werbeaufschriften und sonstiges Werbematerial dürfen außerhalb des Ausstellungsstandes nicht angebracht oder verteilt werden, dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 200 cm bei Fach- und 250 cm bei Publikumsmessen nicht überschreiten. Die Anbringung von Werbetafeln, Plakaten oder sonstigem Werbematerial bzw. die Verteilung von Werbematerial außerhalb des Standes, insbesondere auf den Parkplätzen, ist nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem Veranstalter gegen gesonderte Verrechnung erlaubt. Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber anderen Ausstellern ist der Veranstalter berechtigt, den Stand sofort zu schließen, wobei in diesem Fall eine Herabsetzung der Standmiete und der sonstigen Kosten ausgeschlossen ist. Es bestehen wenige dafür vorgesehene Flächen, die Vergabe erfolgt nach Eingangstermin der Anfragen. Gewünschte Zusatzausstattung und Dekoration auf eigene Kosten!
12. Sonderveranstaltungen
Sonderveranstaltungen, Vorführungen in Bild und Ton etc. auf den Ausstellungsplätzen dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung des Veranstalters durchgeführt werden. Genehmigte Sonderveranstaltungen oder Vorführungen sind so durchzuführen, dass keine Belästigung durch Lärm, Staub, Abgase etc. verursacht oder der sonstige Ablauf der Ausstellung beeinträchtigt wird. Geräuschentwicklung über 40 dBA, gemessen an der Platzgrenze, ist untersagt. Bei Zuwiderhandeln gegen diese Vorschrift kann der Veranstalter die Schließung des Platzes durchführen. Jede Art offenen Feuers ist strengstens untersagt. Die Genehmigung für Ausnahmen diesen Ausstellungspunkt betreffend, z. B. Duftkerzen am Stand, muss vorher schriftlich beim Veranstalter angefordert werden.
Die Erteilung einer Genehmigung hängt von der jeweiligen feuerpolizeilichen Begutachtung ab, für welche die Kosten vom Antragsteller zu tragen sind. Darüber hinaus ist die Aufstellung eines behördlich überprüften Feuerlöschers verbindlich. Sollte bei Zuwiderhandlung eine Brandmeldeanlage ausgelöst werden, kommt der Verursacher für die Kosten des Einsatzes auf. Bei eingebrachten Fahrzeugen oder Motoren, die brennbare Betriebsmittel und/oder öle beinhalten, muss der Tank geleert und die Batterie abgeschlossen sein. Anmeldungen bei AKM müssen von den jeweiligen Firmen selbst durchgeführt werden.
13. Filmen und Fotografieren
Dem Veranstalter wird das Recht eingeräumt, im Gelände zu fotografieren und zu filmen sowie das aufgenommene Material für private oder allgemeine Veröffentlichungen zu verwenden. Der Aussteller verzichtet in diesem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus dem Urheberrecht. Dem Aussteller ist es nicht gestattet Filme, Fotografien, Zeichnungen oder sonstige Abbildungen von Ausstellungsständen und ausgestellten Waren, die eigenen ausgenommen, anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
14. Reinigung
Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge in den Hallen. Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern. Auf Bestellung und Kosten des Ausstellers übernehmen vom Veranstalter zugelassene Reinigungsinstitute die Standreinigung. Verpackungsmaterial und Abfälle, die der Aussteller auf den Gang wirft bzw. auf die Seite legt, werden auf Kosten des Ausstellers entfernt. Die Entsorgung von Sondermüll muss vom Aussteller selbst veranlasst werden.
15. Allgemeine Hallenbewachung
Während der Messen (inklusive Auf- und Abbauzeiten) wird vom Veranstalter eine allgemeine Hallenbewachung (äußere Bewachung der Ausstellungshallen, Bewachung der Messeeingänge und periodisches Durchgehen von Wachpersonal durch die Hallen) vorgenommen. Die Aussteller haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine gesonderte Standbewachung durchgeführt wird. Standbewachungen sind gesondert zu beauftragen und werden zusätzlich verrechnet. Sollte der Aussteller während und außerhalb der Öffnungszeiten durch Drittbewachungsunternehmen seinen Stand bewachen lassen, so hat der Aussteller dem Veranstalter die Bewachung schriftlich anzuzeigen.
16. Verletzung der Geschäftsbedingungen, Gesetzesverletzung
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind strikt einzuhalten. Einzuhalten sind auch alle Brandschutz- und veranstaltungsbehördlichen Vorschriften. Die Nichtbeachtung und/oder Verstöße gegen die Messebedingungen, die vertraglichen Vereinbarungen und die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen berechtigen den Veranstalter, den zugewiesenen Messestand sofort auf Kosten des Ausstellers zu schließen und die Räumung ohne Gerichtsverfahren durchzuführen. Den Anordnungen und Weisungen des Veranstalters und dessen Beauftragten ist vom Aussteller, dessen Personal und Beauftragten unbedingt Folge zu leisten. Diese gilt insbesondere auch für den zum Messegelände gehörigen Parkplatz.
17. Datenschutz
Der Aussteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung gemäß Datenschutzgesetz, dass die dem Veranstalter bekannt gegebenen persönlichen Daten vom Aussteller automationsunterstützt verarbeitet und publiziert werden können. Gemäß Telekommunikationsgesetz ist der Aussteller – gegen jederzeitigen Widerruf – damit einverstanden, in Zukunft von der Brandboxx Salzburg GmbH über Messeveranstaltungen dieses Unternehmens per E-Mail informiert zu werden.
18. Schriftlichkeit, Gewohnheitsrecht
Abänderungen, Ergänzungen und Streichungen in diesem Vertrag sowie mündliche Nebenabreden sind nur dann rechtswirksam, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Aus vorausgehenden Veranstaltungen bzw. Verträgen kann der Aussteller Rechte welcher Art auch immer nicht ableiten.
19. Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Salzburg. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die vorliegenden Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen gelten auch für alle anderen im Rahmen der Ausstellungsteilnahme zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter abgeschlossenen Vereinbarungen. Mitteilungen können an die vom Aussteller zuletzt bekannt gegebene Adresse rechtswirksam gerichtet werden.
Brandboxx Salzburg GmbH
Moosfeldstrasse 1, 5101 Bergheim bei Salzburg
Telefon +43/662/4687-0
Fax +43/662/4687-77
salzburg@brandboxx.at
Auf der Brandboxx-Website haben Sie verschiedene Möglichkeiten, nach Messeterminen zu suchen:
Unter “Suchen & Finden” werden Ihnen unter der Rubrik “Messen” alle Messeveranstaltungen aufgelistet. Im Haupt-Menübereich Messen finden Sie unsere Veranstaltungen nach Branchen gelistet.
Auskünfte zu allen Veranstaltungsterminen der Brandboxx Salzburg erhalten Sie unter der zentralen Hotline +43 662 4687 100.
Aussteller/Besucher/Presse können sich jeweils 2–3 Monate vor der Veranstaltung online auf der jeweiligen Messeseite registrieren. Dadurch ersparen Sie sich eventuelle Wartezeiten beim Messebesuch.
Bitte folgen Sie einfach dem Anmelde-Link auf der jeweiligen Messeseite.
Auf unserer Website finden Sie Informationen für Aussteller, Besucher oder Presse auf der jeweiligen Messeveranstaltung. Dorthin gelangen Sie über das Hauptmenü in der Rubrik Messe.
Telefonische Auskünfte und Informationen erhalten Sie unter der zentralen Hotline +43 662 4687 100.
Der Veranstalter nimmt Postsendungen für Aussteller nur in der offiziellen Aufbauzeit, Messezeit und Abbauzeit entgegen.
Die Annahme der Postsendungen erfolgt ausschließlich unter Haftungsausschluss für den Veranstalter.
Sollten Sie Postsendungen direkt auf der Messe empfangen, bitten wir Sie dies, aus organisatorischen Gründen, bei der Info in der Brandboxx bekannt zu geben.
Bitte achten Sie unbedingt auf vollständige Angabe der Adresse:
Veranstaltungsname
Firma
Halle/Stand
Moosfeldstrasse 1
A-5101 Bergheim bei Salzburg
Austria
Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter https://www.brandboxx.at/de/die-brandboxx/anreise/
In jedem Fall leitet Sie das Verkehrsleitsystem der Brandboxx Salzburg bei den einzelnen Veranstaltungen zu den entsprechenden Parkmöglichkeiten.
Für Ihre und unsere Gesundheit und Sicherheit bitten wir Sie, während Ihres Messebesuchs Folgendes zu beachten:
- Derzeit besteht KEINE Maskenpflicht
- Wir ersuchen Sie weiterhin auf Hygiene zu beachten: Befolgen Sie die Hygieneregeln in Bezug auf Niesen, Husten und Händewaschen.
- Vermeiden Sie Berührungen, wie z. B. Händeschütteln oder Umarmungen.
- Wenn bei Ihnen selbst Krankheitszeichen auftreten, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten können, bleiben Sie unbedingt zu Hause!
- Aktuelle Coronaeinreise- und -Maßnahmenbestimmungen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz finden Sie unter www.sozialministerium.at.
Stand 20. Mai 2022